Die Gemeinde Mespelbrunn erlässt aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-2-1-I) veröffentlichen bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2012 (GVBI S. 735) geändert worden ist gemäß Art. 38 Abs. 3 Landesstraf- und Verrodnungsgesetz (LStVG) in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9.Dezember 2024 (GVBI. S. 570) geändert worden ist, folgende
Allgemeinverfügung
- Der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien außerhalb der geschlossenen Ortslage wird hiermit untersagt.
Das Verbot gilt insbesondere für Holz- oder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage sowie dem gemeindlichen Grillplatz.
Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) und c) bis f) genannten Sicherheitsmaßnahmen gelten sinngemäß. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
- Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist bei offenem Feuer oder der Verwendung von Grillkohle und ähnlichem dafür Sorge zu tragen, dass diese ordnungsgemäß abgelöscht werden. Es sind unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
a) Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden kann.
b) Der Grill ist auf befestigten (nicht brennbaren) Flächen aufzustellen.
c) Ein Funkenflug ist zu vermeiden.
d) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist unverzüglich zu löschen
e) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.
f) Geeignete Löschmittel (z. B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllte Wassereimer oder Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge im Umfeld des Grills oder der Feuerstätte bereitzustellen.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Ziffern 1 oder 2 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro fällig.
- Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.07.2025 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Gründe:
I.
Aufgrund der anhaltenden und weiter vorhergesagten Trockenheit und der damit entstehenden sehr geringen Bodenfeuchte im gesamten Gemeindegebiet ist weiterhin eine hohe bis sehr hohe Brandgefahr gegeben. Die Niederschläge der vergangenen Wochen waren nicht ausreichend, um die Bodenfeuchte auf ein Maß zu bringen, welche die Streu- und Humusschicht des Bodens ausreichend durchfeuchtet. Somit besteht hohe Brandgefahr.
Der Graslandfeuerindex, der die Feuergefährdung von offenem, nicht abgeschattetem Gelände mit abgestorbener Wildgrasauflage oder Grünunterwuchs beschreibt, steht zurzeit auf Stufe 4 (d.h. hohe Brandgefahr).
Angesichts der weiter anhaltenden heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen usw. höchste Brandgefahr. Der Waldbrandgefahrenindex, der das meteorologische Potential für die Gefährdung eines Waldes durch Brand beschreibt, steht zurzeit auf Stufe 4 (d.h. hohe Brandgefahr).
Nach den Wetteraussichten ist auch in dem kommenden Tagen allenfalls mit leichtem Regen zu rechnen.
II.
Die Gemeinde Mespelbrunn ist gemäß § 24 Abs. 1 VVB sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der nach Art. 38 Abs. 3 LStVG erlassenen VVB können Gemeinden im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind.
Die extrem hohen ungewöhnlichen Temperaturen und die bereits seit Wochen anhaltende Trockenheit haben dazu geführt, dass eine hohe Brandgefahr herrscht. Auf absehbare Zeit sind keine nennenswerten Niederschläge zu erwarten. Die Regierung von Unterfranken hat entsprechende Beobachtungsflüge zur Früherkennung von Waldbränden angeordnet. Aufgrund der extremen Trockenheit, insbesondere letzten Monate muss vor dem Hintergrund der globalen Erwärmung wieder mit einem trockenen und heißen Sommer gerechnet werden. In den letzten Jahren hat die Vermehrung des Borkenkäfers teilweise explosionsartig zugenommen, was dazu geführt hat, dass die Käferbäume nicht mehr vollständig bzw. rechtzeitig entnommen werden können. Die Anzahl an im Wald verbliebenen dürren Bäumen stellt ein weiteres brandgefährliches Potenzial dar. Nicht zuletzt kommt überall innerhalb des Gemeindegebiets, auch in Privatgärten, dürres Gras vor, was im Falle des Entzündens der Ausbreitung des Feuers Vorschub leistet. Diesen Gefahren gilt es entgegenzuwirken. Gehen von einem ordnungsgemäß verwahrten Feuer, insbesondere einem Gasgrill lediglich Gefahren aus, die durch die Einhaltung der Vorschriften der VVB (siehe Hinweise) beherrscht werden können, stellt insbesondere ein unverwahrtes Feuer auf dem Boden ein unkalkulierbares Risiko dar. Auch bei der Verwendung von Holz- und Kohlegrills kann nicht ausgeschlossen werden, dass Grillkohle herunterfällt oder es zum Funkenflug kommt. Das Feuer kann sich auf angrenzende Flächen unkontrolliert ausbreiten und nicht mehr zu beherrschen sein. Nicht zuletzt stellt der Funkenflug bei größeren Feuern eine nicht überschaubare Gefahr für die Umgebung dar.
Die unter Ziffer 1 getroffenen Anordnungen sind daher nicht nur erforderlich, sondern auch geeignet um den Zweck der VVB gerecht zu werden. Sie sind verhältnismäßig, da sie Personen, die beabsichtigen, aus welchen Gründen auch immer, eine Feuerstelle zu betreiben nicht übermäßig belasten. Insbesondere bleibt das Grillen mit Gas- und Elektrogrills zulässig. Ein weiteres Problem stellt das Grillen mit Holz- und Kohlegrills auch in der Gemeinde dar. Hier ist höchste Sorgsamkeit geboten, um weitere Feuerwehreinsätze auch auf Privatflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu vermeiden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im öffentlichen Interesse. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass der Allgemeinverfügung und ihrer Bestandskraft Gesundheit und Leben von Personen oder Sachwerten erneut gefährdet werden würden. Das kann von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden; das Interesse einzelner Personen, die ein unverwahrtes Feuer betreiben möchten, an der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid ((§ 80 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend zurücktreten.
Die Anordnung des Zwangsgeldes stützt sich auf Art. 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und ist nach Art. 21 a VwZVG sofort vollziehbar.
Hinweise:
1. Nachdem es für die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung gemäß Art. 12 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO bedarf, ist grundsätzlich nur noch der Klageweg offen (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung).
2. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung hat auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
3. Auf die folgenden allgemeinen rechtlichen Regelungen sei in diesem Zusammenhang nochmals gesondert hingewiesen: § 4 VVB (Feuer im Freien)
(1) Feuerstätten im Freien müssen
1. von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
2. von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
3. von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m entfernt sein.
Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.
Art. 17 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) Feuergefahr
(1) Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
1. eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
2. ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
3. einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
4. Bodendecken abbrennen oder
5. Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
6. will, bedarf der Erlaubnis. Diese darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben den Belangen der Sicherheit, der Landeskultur, des Naturschutzes und der Erholung nicht zuwiderläuft und Belästigungen möglichst ausgeschlossen sind.
In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
1. offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
2. brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
3. ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
(3) Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4) Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
1. für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
2. für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
3. für die zur Jagdausübung Berechtigten und
4. für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
(5) Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg,
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis (Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen) Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klage-erhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Heimbuchenthal, den 30.06.2025
Stephanie Fuchs
1. Bürgermeisterin