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Gebührenordnung

für die Albrecht Graf von Ingelheim-Musikschule e.V.

 

§ 1 Gebühren

  1. Die Albrecht Graf von Ingelheim-Musikschule e. V. erhebt Jahresgebühren für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in neun monatliche Raten, die zum 15. jedes Monats fällig werden, nach der in der als Anlage beigefügten Gebührentabelle. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Unterricht besteht nicht.
  2. Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Gebühren gemäß § 4 dieser Ordnung erhoben.
  3. Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus der anliegenden Gebührentabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung ist. Diese Gebührentabelle kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Gebührenzeitraum möglich.
  4. Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Ordnung erhoben werden.

 

§ 2 Gebührenpflicht

  1. Gebührenschuldner ist der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
  2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuteilung zum Unterricht.
  3. Die Gebühren werden fällig mit der Gebührenvereinbarung zu den in der Gebührenvereinbarung genannten Fälligkeitsterminen. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahngebühren verlangt werden.
  4. Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die Gebührenhöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülern nicht gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Unterrichtsmonates die Gebühr zu zahlen, die sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt.

 

§ 3 Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

  1. Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende des Schuljahres (31. August) möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens zum 30. Juni schriftlich zugehen. Die Gebührenpflicht entfällt zum Beendigungsdatum.
  2. Die Grundfächer (Musikgarten, Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung, die kreative Musikwerkstatt, sowie Gemeinsam Musizieren) enden nach Ablauf von einem Jahr.  Singklassen und vergleichbare Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen enden nach Ablauf des vorher festgelegten Zeitraumes, ohne dass es einer Abmeldung bedarf.
  3. Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Wochen und war eine danach erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so endet das Unterrichtsverhältnis zum Ende des Schuljahres.
  4. Ändert sich die Gebühr gemäß § 2 Absatz 4, so kann der Unterrichtsvertrag vorzeitig gekündigt werden.
  5. Während des Schuljahres kann der Schüler / können die gesetzlichen Vertreter nur aus wichtigem Grund (Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen. Die Gebührenpflicht entfällt mit dem Ende des auf die Wirksamkeit der Kündigung folgenden Monats.
  6. Bei Verstößen gegen die Schulordnung oder aus sonstigen zwingenden Gründen kann die Musikschule nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis unterbrechen oder vorzeitig beenden. Die Gebührenpflicht entfällt zum Ende des Schuljahres.

 

§ 4 Überlassungs- und Nutzungsgebühren

  1. Auf Antrag können Schülern der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen Gebühren überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
  2. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich für die Dauer des Unterrichtsverhältnisses, maximal jedoch für zwei Jahre. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben. Wird ein Instrument vor Ablauf eines Unterrichtsabschnittes zurückgegeben, reduziert sich die Gebühr entsprechend.
  3. Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend § 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Gebühr zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  4. Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen.  Für diesen Fall ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.

 

§ 5 Gebührenermäßigungen

  1. Gebührenermäßigungen werden nur Bürgern der vertraglich eingebundenen Gebietskörperschaften gewährt.
  2. Familienermäßigung: Für Erwachsene und deren Kinder ohne eigenes Einkommen, die gleichzeitig an der Musikschule gebührenpflichtigen  Instrumental- oder Gesangsunterricht erhalten und deren Unterricht vom gleichen Zahlungspflichtigen entgolten wird, wird eine Gebührenermäßigung gewährt, und zwar

               a. auf den 2. Kurs  5 %

               b. auf den 3. Kurs 10 %

               c. auf den 4. Kurs 15 %

               sofern nicht bereits eine Ermäßigung gemäß Ziff. 3 gewährt wird.  § 7 bleibt davon unberührt.

  1. Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühr in Höhe von 50% wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass ein ablehnender Bescheid hinsichtlich der Übernahme der Musikschulgebühr vom Sozialleistungsträger vorgelegt wird. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.
  2. Schwerbehindertenermäßigung: Schüler, die vor Beginn des Unterrichtsabschnittes nachweisen, dass sie schwerbehindert sind, wird die maßgebliche Gebühr um 50% ermäßigt. Verspätet übersandte Nachweise für eine Ermäßigung werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.

 

§ 6 Gebührenerstattung

  1. Eine Gebührenerstattung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, wenn aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, 36 Unterrichtswochen im Jahr unterschritten wurden.
  2. Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet.
  3. Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzugeben. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

 

§ 7 Gebührenbefreiung

  1. Die Gebühr für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt die Gebühr für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein.
  2. Ensembles, die aufgrund reger Konzerttätigkeit das Bild der Musikschule maßgeblich in der Öffentlichkeit prägen, können von der Gebühr befreit werden. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

 

 

§ 8 Stundung und Niederschlagung von Gebühren

Stundung und Niederschlagung von Gebühren bleiben einer Entscheidung des Vorstands vorbehalten.

 

§ 9 Inkrafttreten

Vorstehende Gebührenordnung hat die Mitgliederversammlung der Musikschule Albrecht Graf von Ingelheim e. V. am 27.11.2018 beschlossen. Sie gilt mit Wirkung ab 01.01.2019.

 

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