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Grundbuchauszüge

Soweit Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, wird die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt.

In Bayern wird das Grundbuch maschinell geführt - hier tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck. Der amtliche Ausdruck ist mit einem Dienstsiegel oder -stempel versehen und steht einer beglaubigten Abschrift gleich.

Grundbuchauszüge können entweder persönlich unter Vorlage des Personalausweises, schriftlich oder per Fax beantragt werden. Die Erstellung und Übersendung von Grundbuchauszügen kann grundsätzlich nicht aufgrund eines telefonischen Antrages erfolgen, da das Vorliegen des berechtigten Interesses in diesem Fall nicht nachprüfbar wäre.

Der Antrag kann formlos beim Grundbuchamt gestellt werden. Bitte geben Sie hierbei die Gemarkung und nach Möglichkeit die Grundbuchblattstelle des Grundstücks an. Falls die Grundbuchblattstelle nicht bekannt ist, geben Sie bitte die Flurstücknummer oder die genaue Lagebezeichnung mit Straße und Hausnummer an. Bitte teilen Sie außerdem mit, ob der Grundbuchauszug beglaubigt (amtlicher Ausdruck) oder unbeglaubigt (einfacher Ausdruck) erteilt werden soll sowie die Gründe für ihr berechtigtes Interesse.

Grundbuchauszüge sind direkt beim Grundbuchamt zu beantragen.
Bitte wenden Sie sich an das Grundbuchamt in Aschaffenburg.

Alle Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des Amtsgerichts Aschaffenburg:
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ab/

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