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Allgemeinverfügung - Anordnung zur Einschränkung bei der Nutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Heimbuchenthal

Anlass:

Aufgrund der niedrigen Schüttmengen aus der Trinkwasserquelle in Verbindung mit der aktuellen Hitzeperiode und fehlenden Niederschlägen ist es zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung im Gemeindegebiet erforderlich, die Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung einzuschränken (§ 15 Abs. 3 Satz 3 WAS). Auch die dauerhaften Appelle haben nicht zu den erforderlichen Wassereinsparungen geführt, sodass der derzeit hohe Verbrauch nicht mehr durch die zur Verfügung stehenden Trinkwassermengen gedeckt werden kann.

Die Allgemeinverfügung finden Sie hier, sowie in unserem Schaukasten ausgehängt.

Regelungen:

Es ist bis auf Widerruf daher ab sofort untersagt, Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde für folgende Zwecke zu verwenden:

  • Befüllen und Betrieb von privaten Pools und sonstigen Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbehältern (z. B. Tonnen) und ähnlichen Einrichtungen sowie das Befüllen von Zisternen
  • Bewässerung, Gießen und Beregnung von Rasen- und Grünflächen 
  • Waschen von Fahrzeugen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (z.B. Einsatzfahrzeuge).
  • Berieseln oder Beregnen von Baustellen, etwa bei Abbrucharbeiten zur Reduzierung von Staubentwicklung, sofern dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist.
  • Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern und nicht gewerblich genutzten technischen Anlagen sowie Spiel- und Sportplätzen

 

Die Bewässerung, das Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schreber- und Nutzgärten (z. B. Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Zierpflanzen u.ä.) ist derzeit noch erlaubt. Gleiches gilt für das Gießen am Friedhof.

 

Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Verbrauchseinschränkungen bzw. –verbote stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße bis 2.500 Euro belegt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 24 Abs. 1 Ziff. 4 der Wasserabgabesatzung – WAS).

Alle Bürgerinnen und Bürger werden zudem angehalten, den Wasserverbrauch so gering wie möglich zu halten und mit dem Trinkwasser sparsam umzugehen, damit die Verbote der Allgemeinverfügung nicht erweitert werden müssen.

Wir weisen im Zuge dessen auch noch einmal auf die Allgemeinverfügung des Landratsamtes zur Wasserentnahme aus oberirdischen Fließgewässern vom 23.07.2026 hin, wonach es mittlerweile grundsätzlich verboten ist jegliche Wasserentnahme aus natürlichen Gewässern zu tätigen.

 

Heimbuchenthal, den 04.08.2026

 

Christopher Gold

Erster Bürgermeister

 

Allgemeinverfügung

 

 

 

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