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Anordnung: Verbot von offenem Feuer außerhalb der geschlossenen Ortslagen

Erhöhte Waldbrandgefahr wegen Trockenheit

Wegen der anhaltenden Trockenheit und der daraus resultierenden sehr niedrigen Bodenfeuchte besteht auch im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn eine sehr hohe Waldbrandgefahr. Die leicht entzündliche Streu- und Humusschicht des Waldbodens ist sehr ausgetrocknet und damit in hohem Masse brandgefährdet. Selbst ein kurzes Niederschlagsereignis befeuchtet diese Schicht nur oberflächlich. Die gleiche Entwicklung von hoher zu sehr hoher Gefahrenstufe gilt für unseren Bereich nach dem Graslandfeuerindex, der die Feuergefährdung von offenem, nicht abgeschattetem Gelände mit abgestorbener Wildgrasauflage ohne grünen Unterwuchs beschreibt.

Die Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn erlässt aus diesem Grund am 13. Juni 2023 gemäß Art 7 Abs.2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LSTVG) in Verbindung mit §§ 23,24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) folgende

ANORDNUNG

  1. Der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien außerhalb der geschlossenen Ortslagen wird hiermit untersagt.

    Das Verbot gilt insbesondere für Holz- oder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslagen sowie den gemeindlichen Grillplätzen. Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) bis f) genannten Sicherheitsmaßnahmen gelten sinngemäß. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
     
  2. Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslagen ist bei offenem Feuer oder der Verwendung von Grillkohle und ähnlichem dafür Sorge zu tragen, dass diese ordnungsgemäß abgelöscht werden. Es sind unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
  1. Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden kann.
  2. Der Grill ist auf befestigten (nicht brennbaren) Flächen aufzustellen.
  3. Ein Funkenflug ist zu vermeiden.
  4. Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden, das Feuer ist unverzüglich zu löschen
  5. Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.
  6. Geeignete Löschmittel (z. B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllte Wassereimer oder Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge im Umfeld des Grills oder der Feuerstätte bereitzustellen.


Das Feuerverbot gilt bis auf Widerruf. Eine Liste von häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Feuerverbot finden Sie unter vgem-mespelbrunn.de/feuerverbot.

Wir fordern Sie in Ihrem eigenen Interesse dringend auf, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Ihre Gemeindeverwaltung
 

Häufige Fragen zur Allgemeinverfügung Feuerverbot


Fragen und Antworten

Für welches Gebiet gilt das Verbot von offenem Feuer?

Gesamtgebiet der Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn (seit 13.06.2023, bis auf Widerruf)

 

Wenn es regnet, darf ich dann wieder Feuer im Wald und am Waldrand machen?

Nein. Das Feuerverbot gilt bis auf Widerruf.

 

Darf ich einen Gasgrill im Wald und am Waldrand verwenden?

Nein. Das Grillen im Außenbereich (außerhalb der Siedlungsfläche) ist verboten.

 

Darf ich einen Gasgrill innerhalb der Ortschaft verwenden?

Ja, ein feststehender Gasgrill kann verwendet werden.

 

Darf ich ein Elektro-, Gas- oder Holzkohlegrill im Wald und am Waldrand verwenden?

Nein. Das Grillen außerhalb der Siedlungsfläche ist verboten.

 

Darf ich einen Elektrogrill innerhalb der Ortschaft verwenden?

Ja, ein Elektrogrill innerhalb der Ortschaft kann verwendet werden.

 

Darf ich im Siedlungsgebiet meinen Kohle- oder Holzgrill benützen?

Ja, aber mit besonderer Vorsicht und nicht unbeaufsichtigt lassen sowie Funkenflug zwingend vermeiden. Die Glut ist vollständig zu löschen!

 

Darf ich eine Zigarette, Pfeife usw. außerhalb des Siedlungsgebietes rauchen?

Das Rauchen im Wald ist verboten.

 

Darf ich mit Fackeln im Wald und am Waldrand spazieren oder mit Fackeln Wege im Wald oder entlang dem Waldrand beleuchten?

Nein, da eine Fackel ein offenes Feuer bildet, ist die Verwendung verboten.

 

Darf ich fest eingerichtete Feuerstellen und Grillplätze im Freien außerhalb vom Siedlungsgebiet (Wald und Waldrand, Grillstellen im Freien) nutzen?

Es ist derzeit verboten, Feuerstellen mit Holz- und/oder Kohlefeuerung außerhalb des Siedlungsgebiets zu benutzen, da von Funkenflug ausgegangen werden muss.

Darf ich auf dem Zeltplatz ein Lagerfeuer machen?

Nein.

 

Darf ich auf dem Zeltplatz grillen?

Nein. Der Zeltplatz liegt im Wald außerhalb des Siedlungsbereichs.

 

Darf ich an den ausgewiesenen gemeindlichen Grillplätzen grillen?

Nein. Da die gemeindlichen Grillplätze im Außenbereich liegen, ist das Grillen dort bis auf Widerruf verboten.

 

Darf ich Feuerwerkskörper abbrennen?

Nein. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern außerhalb des Siedlungsgebietes ist verboten. Das Reglement der Einwohnergemeinde am Abbrennungsort ist zu beachten.

Auf Antrag kann die Gemeinde für den Siedlungsbereich eine Bewilligung für das Abbrennen von Feuerwerkkörpern an speziellen Anlässen (Hochzeiten, Geburtstage, etc) erteilen.


Dürfen wir ein Höhenfeuer machen?

In der derzeitigen Lage ist es bis auf Widerruf verboten, ein Höhenfeuer zu machen.


Darf ich Himmelslaternen / Heißluftballone / Wunderkerzen an Heliumballonen (gekaufte / selbstgebaute) steigen lassen?

Nein.

 

 

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